BERECHNUNG DER NOTARKOSTEN

Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die En­twurfs­fer­tig­ung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Ge­büh­ren­satz oft 0,5. Beschränkt sich die Voll­zugs­tä­tig­keit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vor­kaufs­rechts­zeug­nis­ses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Ge­neral­voll­mach­ten das Brut­to­ver­mö­gen des Voll­macht­ge­bers und bei Testamenten das Rein­ver­mö­gen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Ak­tiv­ver­mö­gens abzugsfähig sind.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Prä­si­den­ten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ord­nungs­ge­mäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nach­zu­for­dern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.

Notar Dr. Alban Bruch
Ihr Notar in Feuchtwangen